Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Der GAV wird laufend weiterentwickelt und revidiert. Neues GAV-Änderung:

Aktuelle Version: Gesamtarbeitsvertrag (GAV) (1.8.2023)

Aktuelle GAV-Änderungen:

Anstellungsverhältnis bis Alter 69 (1.8.2022)

Lehrbeauftragte Heilpädagogik (1.2.2022)

Lehrbeauftragte Kindergarten (1.8.2021)

Vaterschaftsurlaub (1.1.2021)

Befristete Anstellungen (1.5.2020)

 

Spezielle Themen:

Erfahrungsstufen: Anrechnung ausserschulische Erfahrungen

Jahresarbeitszeit Lehrpersonen

Klassenleitungs-Entlastung

Berufsauftrag für Lehrpersonen

Der Berufsauftrag für Lehrpersonen ist zwar nicht neu, aber heute ist dieser in verschiedenen Gesetzeswerken und Verordnungen verstreut festgehalten (insbesondere Volksschulgesetz, Staatspersonalgesetz und Gesamtarbeitsvertrag). Insofern erfolgen keine Änderungen im Berufsauftrag und den Anstellungsverhältnissen. Neu ist jedoch, dass der Berufsauftrag in einer gut lesbaren und übersichtlichen Broschüre differenziert dargestellt wird.

 

Rechtlich verbindlich sind nach wie vor die entsprechenden Gesetze und Verordnungen sowie die arbeitsvertraglichen Regelungen.

Die übersichtliche Darstellung des Berufsauftrags bietet verschiedene Chancen. Einerseits können sich Lehrpersonen die täglich geleistete Arbeit bewusst machen, andererseits wird die Arbeit der Lehrpersonen gegenüber den Eltern, Behörden und Politik transparenter gemacht.

Gleichzeitig mit dem Berufsauftrag werden vom VSL zwei Dokumente zur Verfügung gestellt, die bei Bedarf eingesetzt werden können: Pensenblatt und Arbeitszeiterfassung. Diese sind keinesfalls für einen flächendeckenden Einsatz gedacht, sondern können dort hilfreich sein, wo es Differenzen bezüglich des zeitlichen Aufwands gibt. So kann Transparenz und Erwartungsklarheit geschaffen werden.

Der Berufsauftrag soll gemäss VSL den Lehrpersonen durch die Schulleitungen zwischen den Sport- und Frühlingsferien abgegeben werden. Bis spätestens Ende Schuljahr soll er im Rahmen einer Teamsitzung eingeführt und gemeinsam besprochen werden.

 

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