Klassenleitungs-Entlastung

Seit dem 1. August 2014 steht allen Lehrpersonen, die eine Klassenleitungsfunktion ausüben, eine Lektion Entlastung zu.
Dies gilt für alle drei Schularten: Kindergarten, Primarschule, Sekundarschule.

Das Volksschulamt präzisierte in einer Information zuhanden der Schulleitungen am 15. Januar 2014 die Umsetzung wie folgt:

  • Pro Abteilung ist eine Lektion für die Klassenleitungsfunktion einzusetzen.
  • Die Schulleitung legt fest, wer in jeder Abteilung die Klassenleitungsfunktion übernimmt.
  • In Ausnahmefällen kann die Funktion auf maximal 2 Lehrpersonen aufgeteilt werden.
  • Eine Überschreitung des Vollpensums von 29 Lektionen ist zu vermeiden. Das Unterrichtspensum der Lehrpersonen mit Altersentlastung und Klassenleitungsfunktion darf höchstens 25 Lektionen betragen, was einem besoldeten Pensum von maximal 29 Lektionen entspricht.

Aufgrund von verschiedenen Anfragen, wurden weitere Punkte in der Austauschrunde DBK-LSO-VSEG-VSL vom 4. März 2014 geklärt:

  • Der Anspruch auf eine Lektion Entlastung besteht auch, wenn eine Klasse mit reduziertem Stundenplan geführt wird.
  • Die Klassenleitungs-Entlastung gilt unabhängig von der Grösse der Klasse.
  • Seit der Integration des Kindergartens in die Volksschule können Kindergärtnerinnen grundsätzlich 29 Lektionen unterrichten. Das Pensum einer Kindergärtnerin mit Klassenleitungsfunktion kann neu 27 Lektionen betragen (26 Lektionen Unterricht plus 1 Lektion Klassenleitungs-Entlastung).